Führerscheinumtausch geht in die nächste Runde
Wer bereits einen alten Scheckkartenführerschein besitzt, muss nicht auf das Geburtsjahr achten. Die Fristen richten sich dann nach dem Ausstellungsjahr. Scheckkarten der Jahre 1999 bis 2001 müssen bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht werden, die von 2002 bis 2004 bis zum 19. Januar 2027 usw.. Wer vor 1953 geboren ist, hat es am einfachsten: Der Stichtag für den Umtausch des alten Führerscheins ist immer der 19. Januar 2033.
Für den Umtausch muss bei der örtlichen Führerscheinstelle ein Antrag gestellt werden. Benötigt werden dafür ein gültiges Ausweisdokument, ein biometrisches Foto und der aktuelle Führerschein. Der Umtausch kostet rund 25 Euro. Das neue Dokument ist 15 Jahre gültig.
Der ADAC betont, dass mit Ablauf der Frist nicht die Fahrerlaubnis an sich erlischt. Lediglich das Führerscheindokument verliert seine Gültigkeit. Wird man ohne gültigen Führerschein erwischt, begeht man deshalb zwar keine Straftat aufgrund Fahrens ohne Fahrerlaubnis, es wird jedoch ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro fällig. Auch im Ausland kann es Probleme geben, wenn man nach Ablauf der Umtauschfrist weiter mit dem alten Führerschein unterwegs ist.
Deutschlandweit müssen rund 43 Millionen Führerscheine umgetauscht werden. Das betrifft etwa 15 Millionen Papierführerscheine (die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden) sowie rund 28 Millionen Scheckkartenführerscheine (die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgegeben wurden). Der gesamte Umtauschprozess muss bis zum 19. Januar 2033 abgeschlossen sein. (aum)
Veröffentlicht am 10.11.2023