Rechtsfahrgebot: Keine Regel ohne Ausnahme
Sind hingegen mehrere Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur unterwegs und ist der nächste Überholvorgang bereits abzusehen, darf man auf seiner Spur bleiben. Nach Paragraph 7 der Straßenverkehrsordnung dürfen „Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt“.
Im normal fließenden Verkehr auf mehrspurigen Straßen muss links überholt werden, auch wenn der Meinung ist, ein Auto sei zu langsam auf der linken oder mittleren Spur unterwegs. Das kann mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt geahndet werden. Anders sieht es bei zähfließendem Verkehr aus: Wenn sich auf zwei nebeneinanderliegenden Fahrspuren Autoschlangen gebildet haben, darf man auf der rechten Spur an den Fahrzeugen auf der linken mit mäßig schnellerem Tempo vorbeifahren.
Eine besondere Form des Rechtsfahrgebotes gilt bei Stau: Dann muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Hier gilt, dass Fahrzeuge auf der linken Spur nach links ausweichen. Alle anderen Autos ziehen nach rechts, um Platz für die Einsatzfahrzeuge zu schaffen.
Aber wie häufig gilt auch beim Rechtsfahrgebot, Ausnahmen bestätigen die Regel: Wer auf eine Autobahn auffährt, darf auf dem Einfädelstreifen schneller sein als Autos auf der Fahrspur links daneben und diese bis zum Einfädeln rechts überholen. Das Einfädeln sollte aber immer ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer geschehen, erinnert die GTÜ. Eine Abweichung vom Rechtsfahrgebot für Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen und Gespanne (sie dürfen den linken Fahrstreifen nicht benutzen) gilt, wenn sich Autobahnen aufteilen: Ist die abzweigende Strecke nur über die ganz linke Spur zu erreichen, darf diese in solchen Situationen auch von Lastwagen befahren werden. (aum)
Veröffentlicht am 10.05.2024