11.11.2020 - Der Bürgersteig ist in der Regel allein den Fußgängern vorbehalten. Dies definiert der Gesetzgeber allerdings nicht in einem expliziten Gebot bzw. Verbot. Vielmehr heißt es in § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“
Weiterlesen
