Ratgeber: Liegenbleiben ohne Sprit kann teuer werden
Der Hinweis auf das drohende Bußgeld dürfte vielen Autofahrern neu sein. Doch tatsächlich schreibt der Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass Kraftfahrer dazu verpflichtet sind, ausreichend Treibstoff im Tank zu haben, damit ihnen nicht unterwegs der Sprit ausgeht. Sollte sich gar der Eindruck aufdrängen, dass das Liegenbleiben vorsätzlich in Kauf genommen wurde, kann dem Fahrer dies als grobe Fahrlässigkeit angekreidet werden. Daraus kann eine Strafe resultieren. Hierzu kommt es nahezu zwangsläufig, wenn das liegengebliebene Fahrzeug einen Folgeunfall provozierte, etwa weil es nicht vorschriftsmäßig gesichert wurde.
Stellt das Auto mangels Treibstoff seinen Dienst ein und bleibt auf freier Strecke liegen, dann hat der Fahrer die gleichen Maßnahmen zur Absicherung seines Fahrzeugs zu unternehmen wie bei jeder anderen Panne: Das heißt, bei den ersten Anzeichen dafür, dass etwas mit dem Auto nicht stimmt, fährt man mit eingeschaltetem Warnblinker an den rechten Fahrbahnrand, und dann wird die Gefahrenstelle mit einem Warndreieck kenntlich gemacht. Vor dem Verlassen des Fahrzeugs ist dabei eine Warnweste überzuziehen. Ist das Warndreieck vorschriftsgemäß platziert, bringt man sich möglichst zügig hinter der Leitplanke in Sicherheit, so eine solche am Ort des Geschehens vorhanden ist. Von dort aus kann man dann Hilfe rufen.
Im Bußgeldkatalog sind Geldbußen von 30 bis 75 Euro vorgesehen für nicht vorschriftsmäßig abgesicherte Pannenfahrzeuge. Werden dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder es kommt sogar zu einem Unfall, der mangelhafter Sicherung des liegengebliebenen Autos geschuldet ist, droht zudem ein Punkt in Flensburg. Dies gilt auch für „trocken gefahrene“ Fahrzeuge. (ampnet/fw)
Veröffentlicht am 03.03.2021
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