10.06.2021 - Ein Autofahrer, der seinen Autoschlüssel im Briefkasten eines Kfz-Betriebes zurücklässt und dessen Fahrzeug danach gestohlen wird, muss von seinem Kaskoversicherer ohne Einschränkung entschädigt werden – vorausgesetzt, der Betreffende konnte davon ausgehen, dass der Briefkasten ausreichend gesichert ist. Das hat das Landgericht (LG) Oldenburg in einem Urteil entschieden (Az.: 13 O 688/20). Die Richter gaben damit dem Bestohlenen recht, weil dieser glaubhaft machen konnte, dass er aufgrund des äußeren Eindrucks des Briefkastens nicht befürchten musste, sein Autoschlüssel könne in die Hände von Dieben gelangen.
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