Beschäftigungsgarantie bei der Bahn
Soweit es Beschäftigten infolge des Virus nicht möglich ist, alternative Möglichkeiten der Arbeit zu finden (anderer Ort, Home-Office, Lage der Arbeitszeit u.ä.), wird das Entgelt ungekürzt fortgezahlt. Die Vereinbarung sieht individuelle flexible Möglichkeiten vor, um unbürokratisch Arbeitszeiten entsprechend auszugleichen oder nachzuarbeiten.
Es herrschte Einvernehmen, dass in bestimmten Bereichen die Nutzung von Kurzarbeit ein probates Mittel sein kann. Diese erfolgt auf der Basis von tariflichen oder tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen und wird nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt. In Härtefällen, in denen ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, wurden individuelle Lösungen vereinbart.
Die Vereinbarung gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli. (ampnet/jri)
Veröffentlicht am 24.03.2020
