Dashcam: Worauf ist zu achten?
In Deutschland sind der Einbau einer Dashcam und die begrenzte, anlassbezogene Nutzung nicht grundsätzlich verboten, erläutert die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ). Beim Einsatz steht aber der Datenschutz klar im Vordergrund. Wer den Straßenverkehr ständig filmt und diese Daten speichert, verstößt gegen Vorgaben der seit 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einen Ausweg bieten moderne Dashcams, die lediglich eine kurze Vorabspeicherung nutzen: Videosequenzen in einem sogenannten Loop-Modus mit der Perspektive nach vorn oder auch nach hinten werden in hoher Auflösung ständig überschrieben. Erst wenn der integrierte G-Sensor eine starke Erschütterung erkennt, legen die Geräte die womöglich entscheidenden Sekunden dauerhaft im Speicher ab. Sollte die Erschütterung nicht groß genug sein, lässt sich diese Speicherfunktion auch manuell oder per Sprachbefehl starten.
Die Antwort auf die Frage, ob die Clips vor Gericht verwertbar sind, ist laut GTÜ nicht ganz eindeutig. Der Bundesgerichtshof (BGH) argumentierte 2018 einerseits, dass die „permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens“ mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar ist. Andererseits heißt es im selben Urteil, die „Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig“ (Az. VI ZR 233/17 vom 15. Mai 2018).
In der Praxis entscheiden die Gerichte im Einzelfall, ob das Interesse an der Aufklärung des Unfallhergangs die Persönlichkeitsrechte gefilmter Personen überwiegt. Wenn die Aufnahmen der Aufklärung eines Verkehrsunfalls dienen und in einem Zivilprozess keine abgeschwächte Form der Beweisführung möglich ist, kann das Beweisinteresse als vorrangig angesehen werden. Im Strafverfahren, wenn es um schwere Verkehrsstraftaten wie die Gefährdung des Straßenverkehrs oder Nötigung geht, können Gerichte im Sinne einer effektiven Strafverfolgung die Videosequenzen ebenfalls zulassen.
Deutlich klarer fällt die Rechtsprechung aus, wenn spektakuläre Verkehrsszenen oder Beinaheunfälle ins Netz gestellt oder über soziale Medien verbreitet werden. Kennzeichen, Gesichter oder andere identifizierbare Personen dürfen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden, stellt die Stuttgarter Prüf- und Sachverständigenorganisation GTÜ noch einmal klar. Geschieht dies doch, drohen Bußgelder wegen Datenschutzverstößen oder Verletzungen von Persönlichkeitsrechten.
Vor Reisen ins Ausland sollten sich Autofahrer über die jeweils aktuell geltenden Vorschriften informieren. Während die Nutzung von Dashcams in einigen Ländern weitgehend akzeptiert wird, gibt es in anderen Nationen erhebliche Einschränkungen. Der ADAC weist darauf hin, dass auch kurzfristige Änderungen möglich sind, weil die Diskussion über die Verwendung von Dashcams in vielen Ländern noch läuft.
Die GTÜ empfiehlt, die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Dashcams genau zu beachten. Die Videos können zur Aufklärung von Unfällen beitragen, auch im Verlauf von Gerichtsprozessen. Für das Festhalten und Veröffentlichen von Szenen im Straßenverkehr oder eigener Erlebnisse wie Fahrten über spektakuläre Alpenpässe sind sie nicht geeignet. (aum)
Veröffentlicht am 17.07.2026

