2023-02-22 14:46:00 Automobile

Ratgeber: Noch gilt von O bis O

Carzoom.de
Fotos: Autoren-Union Mobilität/Goslar Institut

Noch ist der Winter nicht vorbei: Auch wenn die langsam wärmer werdenden Sonnenstrahlen erste Frühlingsgefühle aufkommen lassen, müssen Autofahrer nach wie vor mit glatten, rutschigen Straßen rechnen – insbesondere in den Abend- und Morgenstunden. Nicht umsonst lautet die Faustformel für die Winterbereifung von „O bis O“: sprich von Oktober bis Ostern. In diesen Monaten sollten daher mit Winter- oder zumindest Ganzjahresreifen gefahren werden.

In Tests kommen Ganzjahresreifen allerdings bei schwierigen Wetterlagen regelmäßig nicht an die Tugenden von echten Winterreifen heran. Zudem nutzen sie im Sommer schneller ab und fallen durch einen höheren Kraftstoffverbrauch negativ auf. Allwetterreifen sind in Deutschland erlaubt, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben der Winterreifenpflicht erfüllen. Um diesen Anforderungen zu genügen, müssen neue Ganzjahresreifen seit dem 1. Januar 2018 das „Alpine“-Symbol aufweisen, das einen Berg und eine Schneeflocke zeigt. Nur damit gelten auch Allwetter- oder Ganzjahresreifen laut gesetzlicher Vorgabe als wintertauglich. Allerdings ist auch die Nutzung von Ganzjahresreifen, die lediglich mit der Beschriftung „M+S“ ohne das Schneeflockensymbol gekennzeichnet sind, bis zum 30. September 2024 noch zulässig. Danach sind diese Reifen nicht mehr erlaubt.

In Deutschland, das sollte sich inzwischen herumgesprochen haben, besteht keine generelle, sondern eine suituative Winterreifenpflicht. Das heißt, bei winterlichen Straßenverhältnissen müssen Kraftfahrer mit Winterbereifung fahren – also bei Eis-, Reif- oder Schneeglätte, bei Schneematsch oder Glatteis. Und diese Vorgabe hat gegebenenfalls auch noch nach Ostern Bestand.

Wer gegen die situative Winterreifenpflicht verstößt, muss nicht nur mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen, sondern kann bei einem Unfall auch Probleme mit seinem Versicherer bekommen, warnt das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern. Denn der kürzt möglicherweise seine Leistung, weil der Versicherte wegen Verstoßes gegen die Winterbereifungspflicht eine Mitschuld trägt.

Abgesehen davon ist eine wintertaugliche Bereifung natürlich der beste Schutz für die eigene Sicherheit. Dafür muss das Thermometer gar nicht erst unter Null fallen. Schon bei Temperaturen nahe dem Gefrierpunkt sind höchste Vorsicht und Alarmbereitschaft geboten. Nicht umsonst warnen moderne Autos den Fahrer bereits bei fünf bis drei Grad Celsius vor möglicherweise glatter Fahrbahn. Denn dann verlängert der Bremsweg deutlich, so dass mehr Abstand zum Vorausfahrenden gehalten werden solllte als im Sommer. Wer unsicher bezüglich der Straßenverhältnisse ist, kann zu Fahrtbeginn auf freier Strecke, wenn keine Gefahr besteht, vorsichtig einen Bremsversuch unternehmen. Aber Achtung: Wenn es bereits glatt ist, kann es rutschig werden.

So gilt grundsätzlich, bei winterlichen Wetterlagen vorsichtiger und langsamer als üblich zu fahren. So versteht die Starßenverkehrsordnung zugelassene Höchstgeschwindigkeiten als Maximalwert, die unter gewöhnlichen Umständen erlaubt sind. Bei ungünstigen Bedingungen, etwa bei schlechten Straßenzuständen oder Sicht- jund Wetterverhältnissen, ist das Tempo der Lage anzupassen. Auch ruckartige Lenkbewegungen sollten auf rutschigem Untergrund vermieden werden.

Gerade an der Schwelle vom Winter zum Frühling können plötzlich noch einmal niedrige Nachttemperaturen für Überraschungen am Morgen sorgen. Das gilt insbesondere auf Brücken oder Strecken, die durch Wälder führen, da dort die Gefahr von Glatteis generell höher – und auch wahrscheinlicher – ist. (aum)

Veröffentlicht am 22.02.2023

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