Ratgeber: Vorsicht in der „närrischen Zeit“
Kostümierungen sind auch hinter dem Steuer nicht generell verboten. Fahrer sollten aber immer darauf achten, dass die eigene Sicht, das Gehör und auch die Bedienung des Fahrzeuges durch die Verkleidung nicht beeinträchtigt werden. Außerdem sollte das Gesicht während der Fahrt nicht so verhüllt oder verdeckt sein, dass es nicht mehr erkennbar ist. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro.
Und natürlich sollte auf Alkohol oder andere berauschende Substanzen beim Autofahren verzichtet werden. Der AvD rät, während der „närrischen Tage“ die öffentlichen Verkehre und Taxis zu nutzen oder im Vorfeld zu klären, wer nach dem Umzug nüchtern den Privattransport übernimmt.
Wer mit 0,3 Promille oder mehr Alkohol im Blut einen Unfall verursacht oder anderweitig Fahrunsicherheiten zeigt, dem drohen eine Geldstrafe und ein Fahrverbot von mindestens sechs Monaten. Werden 1,1 Promille Alkohol oder mehr im Blut gemessen, gilt man als absolut fahruntüchtig. Es müssen keine weiteren Auffälligkeiten vorliegen. Der Führerschein ist dann weg. E-Scooter-Fahrer drohen übrigens die gleichen Strafen. Fahrradfahrer hingegen müssen erst nach einer Fahrt mit mindestens 1,6 Promille um ihren Führerschein fürchten.
Ein Bußgeld von 500 Euro wird bei einer Promillezahl von 0,5 oder mehr verhängt. Dazu kommt ein Monat Fahrverbot sowie der Eintrag von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Seit 2024 gilt auch ein Grenzwert für den Konsum von Cannabisprodukten. Wer ein Kraftfahrzeug mit 3,5 Nanogramm oder mehr des Cannabis-Wirkstoffes THC im Blutserum führt, wird mit den gleichen Sanktionen belegt. Wer zusätzlich noch Alkohol getrunken hat, erhält die Buße auf 1000 Euro verdoppelt.
Für junge Fahrer bis 21 Jahre und Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt 0,0 Promille. Auch Cannabis ist tabu. Die 3,5 Nanogramm als Untergrenze gilt hier nicht. Wer sich nicht daran hält, muss 250 Euro Bußgeld zahlen und bekommt einen Punkt eingetragen. Dazu ist ein Aufbauseminar zu absolvieren und die Probezeit wird auf vier Jahre verlängert. (aum)
Veröffentlicht am 26.02.2025