ZDK befürchtet Chaos bei automobiler RSV
„Es ist nicht nachvollziehbar, dass die jahrzehntelang gelebte und von den Autohauskunden geschätzte Praxis ohne solch eine Frist so kurzfristig und ohne Not ein Ende finden soll. Die Einführung dieser Wartefrist wäre ein fatales Signal zu Lasten von Verbrauchern und Autohändlern“, betont Joswig. Er befürchtet, dass in vielen Fällen oft aus Bequemlichkeit der Abschluss einer automobilen RSV nach Ablauf der Wartefrist unterbleibt. So könne eine unerwünschte Absicherungslücke für die Verbraucher bei einer großen Investition entstehen, die gerade in wirtschaftlich volatilen Zeiten wichtig sei. Für Autohändler bedeute die neue Regelung mehr Bürokratie mit zusätzlichem Zeitaufwand und entsprechender Kostenbelastung.
Nach Ansicht des ZDK verstößt die neue Regelung außerdem gegen die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Consumer Credit Directive CCD), die bis November nächsten Jahres in nationales Recht umgesetzt werden muss. Bei gebündelten Produktangeboten (z.B. die automobile RSV) sieht die Richtlinie keine Wartefrist vor. Sollte es beim Inkrafttreten der Wartefrist zum 1. Januar bleiben, wird der Gesetzgeber nach Ansicht des Branchenverbands wahrscheinlich gezwungen sein, die Vorschrift im Rahmen der CCD-Umsetzung bis November 2025 wieder zurückzunehmen. „Ein solches Umsetzungschaos muss unbedingt vermieden werden. Weder den Verbrauchern und Autohändlern noch den ebenfalls betroffenen Autoherstellern und Versicherungsgesellschaften wäre ein solches Hin und Her zu vermitteln“, so Arne Joswig.
In seinem Brief bittet der ZDK-Präsident den Bundesjustizminister, die Wartefrist zu streichen oder zumindest zu entschärfen. Er verweist zudem auf das von der Bundesregierung geplante Bürokratieentlastungsgesetz. (aum)
Veröffentlicht am 26.07.2024

