2023-12-15 14:01:00 Automobile

Auf dem Supermarktplatz gelten besondere Verkehrsregeln

Carzoom.de
Fotos: Autoren-Union Mobilität

Gerade in der Vorweihnachtszeit nimmt das Verkehrsaufkommen auch auf den Supermarktparkplätzen nochmals zu. Damit die Festtagsfreude nicht durch verbeultes Blech getrübt wird, sollte hier besonders vorsichtig gefahren werden. Zwar gilt auch hier die Straßenverkehrsordnung, dennoch haben Parkplätze besondere Regeln, warnt die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ). So kann beispielsweise bei Unfällen den Fahrer eines rechts kommenden Fahrzeuge eine Mitschuld treffen, wenn er sich Fahrer blind auf die Vorfahrt verlässt.

Das entscheidende Detail ist die Einordnung der Fahrspuren von Parkplatzanlagen als Rangierfläche, sofern ihnen „kein eindeutiger Straßencharakter“ zukommt, wie es in der Rechtsprechung heißt. Zudem können die Betreiber des Parkplatzes zusätzliche Regeln aufstellen, wenn diese klar durch Hinweisschilder kenntlich gemacht werden und wenn sie nicht der StVO widersprechen.

Die GTÜ erinnert noch einmal grundsätzlich an Praragraph 1, Absatz 1, der Straßenverkehrsordnung: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ Autofahrer müssen also auf Parkplätzen besonders defensiv fahren und sich zum Beispiel durch gegenseitigen Blickkontakt und Gesten über die Vorfahrt verständigen. Außerdem sollte man Schrittgeschwindigkeit einhalten (5 bis 10 km/h), um rechtzeitig auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können. Dazu gehören ausparkende Autos genauso wie Fußgänger, die plötzlich zwischen Fahrzeugen auftauchen.

Immer wieder kommt es auch zum Streit um freie Parkplätze, der manchmal sogar in Handgreiflichkeiten endet. Klarheit schafft hier ebenfalls die StVO (§ 12, Absatz 5): „An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken.“ Das Gebot der Umsicht gilt aber auch hier. Wenn es zu einem Unfall kommt, weil sich zwei Fahrzeuge gleichzeitig in eine Parklücke drängen, trägt der vom Prinzip berechtigte Fahrer dennoch eine Mitschuld.

Die Parkdauer regelt der Besitzer der Parkfläche durch eine Beschilderung. Wenn diese zum Beispiel eine maximale Parkzeit von einer Stunde angibt und diese Frist überschritten wird, kann der Supermarkt eine Vertragsstrafe einfordern. Das funktioniert ähnlich wie bei einem Strafzettel im öffentlichen Verkehrsraum. Rechtsgrundlage auf dem Parkplatz ist der Vertrag, den jeder Autofahrer implizit mit dem Abstellen des Wagens auf einem Parkplatz mit dessen Betreiber eingeht. Die GTÜ rät, sich vor allem auf unbekannten Parkplätzen sorgfältig nach entsprechenden Hinweisschildern umzusehen. Diese können neben der Angabe der maximalen Parkdauer die Nutzung einer Parkscheibe verlangen.

In Parkhäusern und Tiefgaragen von Supermärkten, Kaufhäusern und Einkaufszentren gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie auf Parkplätzen. Das bedeutet auch, dass Autofahrer stets auf ein- und ausparkende Autos achten und bremsbereit sein müssen – selbst, wenn sie eine Etage lediglich durchfahren, um zur Ausfahrt zu gelangen. Das Gebot der Schrittgeschwindigkeit gilt hier ebenfalls.

Neben Autos, Fußgängern und Radfahrern spielen auf Supermarktparkplätzen zudem noch Einkaufswagen eine Rolle. Hin und wieder machen sie sich beim Beladen des Autos selbstständig und kölnnen dann an anderen Fahrzeugen Kratzer oder kleine Beulen verursachen. Die Haftung trägt dann der jeweilige Kunde. Allerdings übernimmt die Kfz-Haftpflicht den Schaden nicht, weil dieser ja nicht beim Betrieb des Autos entstanden ist, erläutert die GTÜ. Stattdessen ist das ein Fall für die Privathaftpflicht.

Kommt es trotz aller Vorsicht doch einmal zu einem Unfall auf dem Parkplatz, ist es ratsam, die Unfallsituation und die Schäden an den Fahrzeugen zu dokumentieren sowie die Daten aller Beteiligten aufzunehmen. (aum)

Veröffentlicht am 15.12.2023

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