Farbe bekennen am Auto
In die Vorliebe für eine Farbe mischt sich der Gesetzgeber nicht ein. Doch bei der Wahl des konkreten Lacks oder von Folierungen sind sicherheitsrelevante Vorschriften zu beachten. Zentral ist Paragrapf 30 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Wer beispielsweise sein Fahrzeug mit dem sogenannten Ultraschwarz versieht, auch Vantablack oder Musou Black genannt, muss laut GTÜ mit einer Einzelfallprüfung und einer eventuellen Untersagung rechnen. Der Grund: Diese Beschichtungen absorbieren das Licht so stark, dass während der Dämmerung oder in der Nacht die Fahrzeugkonturen sehr schlecht erkennbar sind.
Vorsicht ist ebenso bei hochglänzenden Oberflächen geboten, weil sie andere Verkehrsteilnehmer blenden können. Rechtlich riskant sind etwa vollflächige, stark spiegelnde silberne Folierungen und große ebene Flächen mit erheblicher gerichteter Lichtreflexion.
Grundsätzlich erlaubt hingegen sind Tarnfarben (Camouflage-Lackierungen). Allerdings dürfen konkrete Militärfahrzeuge nicht täuschend echt nachgeahmt werden. Auch geschützte Hoheitszeichen dürfen nicht aufgebracht werden. Verboten sind ebenso Lackierungen und Beklebungen, die Einsatzfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr oder von Rettungsdiensten täuschend ähnlich sind – Privatwagen dürfen nicht aussehen wie die von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). Wer freilich ein historisches Feuerwehrfahrzeug als Camper oder Oldtimer nutzen möchte, muss es nicht komplett umlackieren. Nur Schriftzüge wie beispielsweise „Einsatzleitung“ sind problematisch; ebenso dürfen Blaulicht und akustisches Sondersignal nicht betriebsbereit sein. Die Blaulichtleuchte ist im öffentlichen Verkehrsraum abzudecken.
Kunst ja – Sichtbehinderung nein: Fantasievolle Aufkleber sind gestattet, selbst wenn sie großflächig ausfallen. Allerdings darf die Sicht des Fahrers nicht eingeschränkt sein. Ebenso müssen Beleuchtung, Kennzeichen und Reflektoren ihre Funktion behalten. Vor allem die Frontscheibe darf nicht beklebt werden, abgesehen von gesetzlich zulässigen Tönungsstreifen am oberen Rand. Auf den vorderen Seitenscheiben sind Folierungen unzulässig, stellt die Gesellschaft für Technische Überwachung klar. Im hinteren Bereich sind stark getönte Scheiben gestattet (sogenannte „Privacy-Verglasung“), sofern das Fahrzeug zwei Außenspiegel hat.
Und noch einen Hinweis gibt die Stuttgarter Prüf- und Sachverständigenorganisation. Früher stand der Farbcode des Autos in den Fahrzeugpapieren – heute nicht mehr. Deswegen muss ein geändertes Äußeres auch nicht sofort der Zulassungsstelle gemeldet werden. Allerdings ist die Fahrzeuglackierung im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert. Insofern ist es sinnvoll, die neue Farbe im Zuge einer Ummeldung, bei einem Halterwechsel oder beim Ausstellen neuer Papiere mitzuteilen, damit die Registerdaten aktualisiert werden können. (aum)
Veröffentlicht am 31.07.2026
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