2024-02-06 09:46:00 Automobile

Ratgeber: Vorsicht an den närrischen Tagen

Carzoom.de
Fotos: Autoren-Union Mobilität/HUK-Coburg

Mit den Straßenumzügen erreicht das närrische Treiben des Karnevals bzw. Faschings nächste Woche seinen Höhepunkt. Den Auftakt bildet nach christlichem Brauchtum die „Weiberfastnacht“ am Donnerstag, 8. Februar. An dem darauffolgenden Rosenmontag und dem Faschingsdienstag finden die größten Umzüge mit bis zu sechsstelligen Besucherzahlen statt. Autofahrer müssen in den Karnevalshochburgen mit weiträumigen Sperrungen rechnen. Auch Anwohner, so der der Automobilclub von Deutschland, müssen sich zum Beispiel auf vorübergehende Parkverbote einstellen. Wer sich nicht daran hält, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Die Kosten hat nach der Rechtsprechung der Halter zu tragen. Dabei sind lediglich drei volle Tage Vorankündigung notwendig, danach darf das Auto rechtmäßig abtransportiert werden.

Zu den beliebtesten Bräuchen gehören fantasievolle Kostümierungen. Das ist auch hinter dem Steuer erlaubt. Fahrer müssen aber darauf achten, dass die eigene Sicht, das Gehör und auch die Bedienung des Fahrzeugs durch Maskierungen, Kleidung oder Schuhwerk nicht beeinträchtigt wird. Nach Straßenverkehrs-Ordnung darf ein Fahrer sein Gesicht nicht unkenntlich verhüllen oder verdecken, egal ob Fasching gefeiert wird oder nicht. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von 60 Euro.

Gerade an den närrischsten Tagen wird gerne Alkohol getrunken. Feierfreudige Autofahrer sollten also am besten von vorneherein auf Öffentliche Verkehrsmittel oder das Taxi umsteigen, rät der AvD. Natürlich kann im Vorfeld auch ein Familienmitglied oder jemand aus dem Freundeskreis die Abholung übernehmen.

Bekanntlich folgt bei mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut ein Bußgeld von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und der Eintrag von zwei Punkten in der Verkehrssünderkartei. Das sollte aber niemand ausreizen, warnt der Automobilclub. Schon ab 0,3 Promille droht bei einem Unfall oder sonstigen Anzeichen von Fahrunsicherheit eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe und einem Fahrerlaubnisentzug von mindestens sechs Monaten.

Beträgt die festgestellte Blutalkoholkonzentration 1,1 Promille oder mehr, gilt das als absolut fahruntüchtig, auch ohne jede Auffälligkeit. Der betreffende Autofahrer wird wegen einer Straftat verurteilt und der Führerschein ist weg. Die gleichen Promillegrenzen mit Bußgeld oder Straffolgen gelten übrigens auch für Fahrer von E-Scootern.

Aber auch Radfahrer müssen bei festgestellten 1,6 Promille oder mehr mit dem Verlust des Führerscheins und Geldstrafe sowie im Zweifelsfall mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.

Für Führerscheininhaber bis 21 Jahren und jeden anderen Führerscheinneuling in der Probezeit gilt generell eine 0,0 Promille Grenze. Andernfalls werden 250 Euro Bußgeld, ein Punkt in Flensburg und ein Aufbauseminar fällig. Außerdem verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre. (aum)

Veröffentlicht am 06.02.2024

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