Verbrauchsüberwachung gilt nicht für Elektro- und Gasautos
Das Monitoring dient dazu, Abweichungen zwischen den Laborwerten und den Verbrauchswerten im tatsächlichen Fahrbetrieb zu erkennen. Damit soll die Lücke zwischen Prüfstandsmessungen und den Emissionen im realen Alltagsbetrieb reduziert werden, um noch realistischere Verbrauchsangaben für die Käufer zu erstellen, erläutert der ADAC. Seit 1. Januar 2021 sind die Fahrzeughersteller verpflichtet die Daten bei Wartung oder Reparatur eines Autos in einer Vertragswerkstatt zu erheben. Ab 20. Mai 2023 sollen die Daten auch im Rahmen der Hauptuntersuchung durch die Prüforganisationen ausgelesen werden.
Der ADAC hält den Ansatz für richtig, die Daten müssten aber ausschließlich dem vorgesehen Zweck dienen und dürfen nicht zur Überwachung des Autofahrers dienen. Der Automobilclub fordert daher auch, dass der entsprechende Datenschutz und Datensicherheit bei der Speicherung und Verwertung gewährleistet werden. Zudem sollten die ermittelten Verbrauchs- und Emissionswerte auch dem Fahrzeughalter selbst zugänglich sein, egal ob sie nun von einer Vertragswerkstatt oder einer Prüforganisiation stammen.
Die OBFCM-Pflicht gilt laut ADAC derzeit nur für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sowie (Plug-in-)Hybridfahrzeuge, die mit Diesel, Biodiesel, Benzin oder Ethanol betrieben werden. Reine Elektrofahrzeuge sind ebenso ausgenommen wie gasbetriebene Fahrzeuge (CNG, LPG). Diese Lücke sollte nach dem Willen des Automobilclubs dringend geschlossen werden. Ob das eigene Fahrzeug die Funktion unterstützt, kann über die Emissionsschlüsselnummer „36AP“ im Fahrzeugschein (Feld 14.1) herausgefunden werden. (aum)
Veröffentlicht am 13.01.2022
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