18.09.2026 - Wer nach einem selbst verschuldeten Unfall den Schaden am eigenen Fahrzeug über die Vollkaskoversicherung regulieren möchte, sollte künftig vor der Beauftragung der Reparatur genauer auf den Umfang und die von der Werkstatt veranschlagten Kosten achten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass bei einem Kaskoschaden grundsätzlich der Versicherte das sogenannte Werkstattrisiko trägt. Darauf weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin. Die Kaskoversicherung muss also nicht für überhöhte, objektiv unnötige oder tatsächlich nicht ausgeführte Reparaturpositionen einstehen, sofern diese nicht zu den erforderlichen Kosten im Sinne der Versicherungsbedingungen gehören.
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